Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sowie unsere Preislisten sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündlich abgegebene, vertragsändernde Erklärungen durch nicht alleinvertretungsberechtigte Mitarbeiter unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien und gelten nur annährend, sofern nicht entweder etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist oder nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, einschließlich der Ausstattung unserer Produkte behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Mit Ausnahme der Ausstattung dürfen diese Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.5. Verträge kommen ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch schriftliche Annahme unserer Angebote durch den Besteller oder durch Entgegennahme unserer Lieferung zustande. Alle Abweichungen von unseren Angeboten bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise gelten im Bereich des Gültigkeitsvermerks (freibleibend). Wir sind berechtigt, die Preise gemäß Änderungen anzupassen, sofern zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferzeit vereinbarungsgemäß mehr als 4 Wochen verstreichen.

3.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, liefern wir ab Werk Nordhastedt (EXW „ex works“ gemäß Incoterms 2020). Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Abzug von

3.3. Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

3.4. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit keine abweichenden Zahlungsfristen in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen bestimmt sind. Bei Lieferung ins Ausland können wir Vorauszahlung verlangen.

3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6. Durch die Herstellung von Produkten sind wir zur Vorleistung verpflichtet. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers auszugehen ist, so können wir nach pflichtgemäßen Ermessen entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.7. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnen wir für den Verzugszeitraum auf Entgeltforderungen die gesetzlichen Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.

4. Lieferung/-zeit

4.1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ein datumsmäßig bestimmter Liefertermin vereinbart worden ist. Handelsübliche oder unverschuldete Abweichungen von Lieferterminen sind zulässig. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller alle für den Transport und ggf. Export erforderlichen Genehmigungen beizubringen; dies ist Voraussetzung für den Transportbeginn.

4.2. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 

4.3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbare und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoff- und Energiebeschaffungsschwierigkeiten, Terroranschläge, behördliche Anordnungen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, haben wir nicht zu vertreten. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.4. Setzt der Besteller uns bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruhte. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen eines von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.

4.5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.6. Nimmt der Besteller die Ware nicht binnen eines Monats ab Meldung der Versandbereitschaft ab und ist dieser Umstand vom Besteller zu vertreten (Annahmeverzug), so gilt die Lieferware nach Ablauf einer zweiwöchigen, von uns schriftlich zu setzenden Nachfrist als im Rechtssinne geliefert und abgenommen. Tritt Annahmeverzug ein, sind wir nach Ablauf der vorgenannten Nachfrist berechtigt, die auf die Lieferung entfallende Teilvergütung gegenüber dem Besteller abzurechnen.

4.7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern diesen kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

4.8. In unserem Eigentum stehende Ladehilfsmittel – Pool-Paletten, Container etc. sind im Tausch zurückzuliefern. Beschädigungen und Verluste gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Beträgt der Verzug mit der Rückgabe mehr als 3 Monate, gehen wir vorbehaltlich entgegenstehender Nachweise von einem Totalverlust aus.

5. Gefahrübergang – Erfüllungsort

5.1. Der Gefahrübergang bemisst sich nach EXW gem. Incoterms 2020. Lieferort und Erfüllungsort ist das Werk, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

5.2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Mängelgewährleistung

6.1. Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser bzw. ein von ihm bestimmter Dritter unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel gemäß den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Besteller diese Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Dies gilt auch für Werkverträge. Andere Besteller haben uns offensichtliche Mängel binnen 3 Wochen nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Die sachliche Behandlung als Mängelrüge unsererseits ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen.

6.2. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nach-erfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist diese unmöglich, dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt Ziff. 7 dieser Bedingungen.

6.3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Produkte und Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.

6.4. Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er unsere oder allgemein bekannte Verwendungsvorschriften sowie unsere Anwendungshinweise bei der Verwendung unserer Produkte nicht einhält und der Schaden hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt bei Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund eines unsachgemäßen Einsatzes unserer Produkte, die der Besteller zu vertreten hat, verursacht werden.

6.5. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

6.6. Zahlungen des Bestellers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 3.5 dieser Bedingungen zurückbehalten werden.

6.7. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder – Feststellung dem Besteller zu berechnen.

6.8. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen.

6.9. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf die Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Bestellers zu erfüllen.

6.10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen haben. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Ebenso gelten die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach §478 BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur gehemmt, nicht aber erneut in Lauf gesetzt.

6.11. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus Folgendes:

a) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.

b) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder unsere Lieferung so ändern o- der neu erbringen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung unserer Lieferung nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziff. 7.

7. Schadensersatz

7.1. Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mängel und Mangelfolgeschäden aus Mangelansprüchen ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, haften wir im Rahmen der Mängelansprüche nur bei unserem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.2. Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB), für die wir einzustehen haben, ist ausgeschlossen, wenn wir die Verletzung nicht verschuldet haben.

7.3. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen (7.1 – 7.3) nicht verbunden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir insbesondere nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferte Sache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir nach vorheriger Androhung gegenüber dem Besteller zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage), sofern die Intervention erfolgreich war und bei dem die Pfändung betreibenden Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.

8.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist.

8.5. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die ab-getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

8.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zum Wert des Fertigfabrikats. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Schätzungswert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen (Nennwert der abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Freigabe) 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.8. Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb Deutschlands, so gilt Folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich anderer Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts am Liefergegenstand treffen werden.

9. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, ist Elmshorn; zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

10. Anwendbares Recht – Salvatorische Klausel

10.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

WAPA Tuna GmbH
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